Privatkopie bald strafbar

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Simpson
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Privatkopie bald strafbar

#1 Beitrag von Simpson » Mi 22 Mär 2006, 12:43

Wir sind alle kriminelle Subjekte! :(

http://www.chip.de/news/c1_news_19168788.html

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#2 Beitrag von jmittelst » Mi 22 Mär 2006, 13:01

Jemand V - Vendetta gesehen? Vielleicht bräuchten wir auch mal so einen Maskierten. Hier ist es zwar nicht ein totalitäres Regime, aber die Geldsäcke sind auch nicht weniger schlimm.

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#3 Beitrag von SpeedyBoo » Mi 22 Mär 2006, 14:38

Hmmm, wenn ich den Faden jetzt mal weiterspinne, wie sieht es dann da mit aufgenommenen Filmen aus?! Die ausgestrahlten Filme sind ja letztlich auch urheberrechtlich geschützt, dadurch, dass ich die Filme aufnehme, egal auf welchem Medium, lege ich ja somit eine Kopie an. Nachdem Gesetzentwurf wäre dies aber strafbar. Bedeutet dies also das Ende eines jeglichen Aufnahmegerätes?!

Wohlgemerkt, das ist jetzt eine Spinnerei von mir.
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#4 Beitrag von Simpson » Mi 22 Mär 2006, 14:42

Genau genommen hättest du Recht.
Alle Nutzer von DVD- Video- oder CD Recorder bzw. Computer werden zur feierlichen Verschrottung ihrer Teufelsgeräte auf den Marktplatz getrieben.

;-)

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#5 Beitrag von jmittelst » Mi 22 Mär 2006, 14:51

Und nächste Woche gibt es dann wieder öffentliche Bücherverbrennungen und ab nächsten Monat sind die Tranquilizer für die Trinkwasser-Einspeisung endlich fertig. Dann wird demnächst das Rahmenprogramm im TV abgeschafft, immerhin stört das ja bei der Werbung nur.

Ne, hatten wir nicht mal einen Rechtsstaat und war das nicht mal so gedacht, das diese Kasperköppe als unsere Vertreter eingesetzt werden?

Wann war eigentlich die letzte Revolution, wo man diesen anmaßenden Clowns geteert, gefedert und weggejagd hat? Auf alle Fälle ist das mittlererweile zu lange her!

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petgun_download
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#6 Beitrag von petgun_download » Mi 22 Mär 2006, 15:03

[quote"Tagesschau"]Neues Urheberrecht

Privatkopien weiter im bisherigen Umfang erlaubt

Auch nach der Reform des Urheberrechts werden Geburtstagspartys nicht ohne die Mix-CDs eines befreundeten Musikfans auskommen müssen. Die jetzt vom Bundeskabinett beschlossene Modernisierung des Gesetzes sieht weiterhin das Recht auf eine Privatkopie urhebergeschützter Werke vor. Voraussetzung ist dabei, dass kein Kopierschutz umgangen wird und dass die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.[/quote]

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#7 Beitrag von Simpson » Mi 22 Mär 2006, 15:05

Na gut, ich dachte schon ich muss nach China auswandern! ;-)
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#8 Beitrag von Simpson » Mi 22 Mär 2006, 15:08

Zitat:
Die Klausel regelt, dass Kopien für den privaten Gebrauch und für "mit dem Täter persönlich verbundene Personen" legal sind, solange kein Kopierschutz umgangen wird. Vor allem bei der Filmindustrie - aber auch in der Union - war die Klausel umstritten. Durch sie würde ein "rechtsfreier Raum" geschaffen, so die Kritik.
Zitat Ende

Es ist schon erstaunlich, dass trotzdem von Tätern gesprochen wird!

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Muad´dib
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#9 Beitrag von Muad´dib » Do 23 Mär 2006, 8:32

naja, jetzt sind wir wohl auch schon so weit, dass wir erstmal schuldig sind, so lange bis wir unsere Unschuld bewiesen haben... na das kann ja heiter werden...

chefmagier
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#10 Beitrag von chefmagier » Do 23 Mär 2006, 13:49

Moinsen!
Auch, wenn das der größte Text in einem Thread aller Zeiten sein mag, vielleicht interessiert es die Gemeinschaft "JtG", was die offizielle Begründung zur verabschiedeten Gesetzesnovelle sagt. Ich habe die Seitenzahlen drin gelassen, kann dann jeder verifizieren:
---snipppppp----
[...]
Mit der letzten Urheberrechtsreform ist klargestellt worden, dass die digitale Privatkopie erlaubt ist (§ 53 Abs. 1). Zugleich ist auch geregelt worden, dass der Urheber oder Rechtsinhaber sein Werk mit technischen Schutzmaßnahmen (TSM) versehen darf. Wenn ein Werk kopiergeschützt ist, darf der Kopierschutz nicht umgangen werden (§ 95a). Die Richtlinie „Urheberrecht in der Informationsgesellschaft“ überlässt es in Art. 6 Abs. 4, 2. Unterabsatz den Mitgliedstaaten, ob sie sicherstellen wollen, dass Privatkopien auch beim Einsatz von TSM möglich bleiben. Die letzte Urheberrechtsnovelle hatte die Beantwortung dieser Frage noch zurückgestellt, da mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft unter Zeitdruck die zwingenden Vorgaben der Richtlinie umgesetzt werden und andere Fragen einer weiteren Erörterung vorbehalten bleiben sollten. Diese Frage ist nunmehr zu entscheiden. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu klären, ob die Schranke der Privatkopie enger gefasst werden soll (z. B. durch ein Verbot der digitalen Privatkopie
- 34 -
von Musikwerken, eine Beschränkung auf Vervielfältigungen nur noch vom eigenen Original, ein Verbot der Privatkopie durch Dritte, die Einführung eines Zeitfensters, z. B. Zulässigkeit der Privatkopie von Filmen erst ein Jahr nach Beginn der Kinoauswertung, keine Privatkopie im Internet). Entsprechende Änderungen waren in den Stellungnahmen gegenüber dem
Bundesministerium der Justiz angeregt und in der Arbeitsgruppe Privatkopie diskutiert worden.
Der Entwurf sieht keine Durchsetzung der Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen vor. Er verzichtet andererseits aber auch darauf, – den Forderungen der Verwerter folgend – weitere Beschränkungen der Privatkopie vorzuschlagen. Eine Erweiterung der Privatkopie wird – entgegen den Vorstellungen der Nutzerseite – auch nicht für notwendig gehalten. Der Entwurf sieht allerdings eine Klarstellung hinsichtlich der mit der letzten Urheberrechtsnovelle
eingefügten Regelung zur „legalen Quelle“ vor. Die Privatkopie soll – der
Intention des Gesetzgebers entsprechend – nicht nur dann unzulässig sein, wenn die Vorlage
offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde, sondern auch dann, wenn die Vorlage offensichtlich
rechtswidrig im Internet zum Download angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht
wird.
Unverändert bleiben sollen auch die Regelungen zur Strafbarkeit des unerlaubten Vervielfältigens
(§ 106). Der Entwurf greift den Gedanken der Einführung einer Bagatellklausel, eines
Strafausschließungsgrundes für eine geringe Zahl illegaler Vervielfältigungen zum privaten
Gebrauch, nicht auf. Denn schon nach der geltenden Rechtslage werden Bagatellfälle mit
geringem Unrechtgehalt in der Praxis der Staatsanwaltschaften nicht verfolgt.
Keine wesentliche Beschränkung der Privatkopie
Vertreter der phonographischen Wirtschaft haben gefordert, für den Musikbereich die Privatkopie
nur noch in analoger Form zu gestatten. Die digitale Kopie sei ein bequemer Kaufersatz,
ein Massenphänomen mit einem großen wirtschaftlichen Bedrohungspotential. Sie sei
weder durch die Informationsfreiheit noch die Wissensfreiheit gerechtfertigt. Zwar könne
dann insoweit auch keine pauschale Vergütung gefordert werden. Diese finanziellen Einbußen
würden jedoch durch die Einnahmen mehr als kompensiert, die aus der Verbesserung
der bestehenden und dem Aufbau neuer Erstverwertungsmärkte zu erzielen wären. Die Geräteindustrie
(BITKOM) begrüßte diesen Ansatz und regte darüber hinaus an, eine gesetzliche
Verpflichtung zum Einsatz von technischen Schutzmaßnahmen dort zu begründen, wo
ein solcher Schutz möglich ist.
- 35 -
Von den Vertretern der Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes und hilfsweise auch von
der phonographischen Wirtschaft wurde gefordert, lediglich die Herstellung eines einzelnen
Vervielfältigungsstückes hinsichtlich der Überspielung von Ton- und Bildträgern vom eigenen
Original zuzulassen und die Vervielfältigung durch Dritte wegen bestehender Missbrauchsmöglichkeiten
zu verbieten. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels schloss sich dieser
Forderung an. Außerdem solle die Privatkopie für den Online-Bereich verboten werden.
Eine Durchsetzung des Exklusivrechts sei angesichts vorhandener Technologien in diesem
Bereich möglich. Für die Privatkopie bestehe in diesen Fällen kein Bedarf mehr. Die phonographische
Wirtschaft forderte ferner, im Hinblick auf Internet-Sendungen nur noch das sogenannte
Time-Shifting zu gestatten, also das Aufzeichnen einer Sendung, um diese zu einem
späteren Zeitpunkt anhören bzw. ansehen zu können. Durch spezielle Aufnahmesoftware
sei es nämlich heute dem Nutzer möglich, mehrere Stunden Musikprogramme z. B. aus
dem Internetradio auf der Festplatte zu speichern und anschließend automatisiert einzelne
gewünschte Titel auszuwählen, die dann auf CD-Rohlinge gebrannt werden könnten. Die
Erstverwertung werde dadurch maßgeblich beeinträchtigt.
Von den Verbänden der Filmwirtschaft ist zum Schutz der für den Film typischen „Verwertungskaskade“
ein Zeitfenster von einem Jahr nach Beginn der Kinoauswertung angeregt
worden, in dem die digitale Privatkopie ausgeschlossen sein sollte.
Die Verbraucherverbände haben demgegenüber neben anderen Verbänden jede Einschränkung
der Privatkopie abgelehnt und gefordert, die digitale Privatkopie auch beim Einsatz
technischer Schutzmaßnahmen durchzusetzen. Die Privatkopie sei Ausfluss der Informationsfreiheit
und finde in Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Teilhabe
am kulturellen Leben, und Art. 5 GG ihre Stütze. Der Verbraucher dürfe ein dauerhaftes und
flexibles Nutzungsrecht am Werk erwarten. Auch der private Umgang mit Kulturgütern dürfe
angesichts der seit 1965 geänderten Lebensgewohnheiten, insbesondere des stetig erweiterten
Angebots an technischen Geräten, nicht beschränkt werden. Weil der freie Transport
von Informationen auch nicht verhindert werden könne, bedeute jede Beschränkung der digitalen
Privatkopie im Übrigen eine wirkungslose Kriminalisierung der Nutzer. Schon jetzt seien
die geltenden Einschränkungen der Privatkopie faktisch wirkungslos, da sie kaum beachtet
würden. Es sei – gerade im Interesse der Urheber – viel sinnvoller, Nutzungshandlungen
zu vergüten, wenn Werke nicht geschützt werden könnten. Die Privatkopie sei auch nicht
Ursache von Piraterie und der Verluste der Film- und Musikwirtschaft. Soweit Filmkopien
durch Lücken beim Hersteller oder Aufzeichnungen im Kino ins Internet gelangten, greife die
Schranke der Privatkopie schon heute nicht. Es sei deshalb nicht der Gesetzgeber, sondern
- 36 -
der Rechtsinhaber gefordert, der gegen die Hersteller illegaler Kopien rechtlich vorgehen
könne.
Mit dem Verbot der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sei die digitale Privatkopie
faktisch weitgehend abgeschafft worden. Dies müsse durch eine Aufnahme der digitalen
Vervielfältigung in § 95b UrhG rückgängig gemacht und dadurch ein angemessener Interessenausgleich
wiederhergestellt werden.
Eine vermittelnde Position wurde insbesondere vom Deutschen Kulturrat und Vertretern der
Wissenschaft eingenommen. Nach ihrer Auffassung sollte einstweilen die digitale Privatkopie
zugelassen bleiben, aber beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen nicht durchgesetzt
werden. Es müsse sich noch zeigen, ob der Schutz technischer Maßnahmen, und damit des
digitalen Rechtemanagements, gegenüber einer Pauschalvergütung sowohl unter technischen
Aspekten als auch mit Blick auf die verschiedenen Geschäftsmodelle das erfolgreichere
Modell sei.
Der Entwurf folgt nicht dem Vorschlag der phonographischen Wirtschaft, die digitale Vervielfältigung
von Musik für private Zwecke zu verbieten. Gegenwärtig gibt es noch eine große
Zahl von Werken, die nicht durch technische Schutzmaßnahmen vor Vervielfältigung geschützt
sind und die auch nicht mehr nachträglich mit diesem Schutz versehen werden können.
Außerdem ist keineswegs gewährleistet, dass in Zukunft nur noch geschützte Tonträger
auf den Markt kommen werden. So ist der Marktführer Universal in Deutschland für das
deutsche Repertoire zu frei kopierbaren CDs zurückgekehrt. Wenn damit die Vervielfältigung
von urheberechtlich geschützten Werken nach wie vor nicht verhindert werden kann, so darf
dies nicht zu Lasten der Urheber gehen, die bei einem Verbot der digitalen Privatkopie aus
der Geräte- und Leerträgervergütung nur noch wenig zu erwarten hätten. Darüber hinaus
wäre eine Regelung, die nur die analoge Privatkopie zuließe, praktisch kaum durchsetzbar
und den Verbrauchern nicht zu vermitteln. Ein solches Verbot würde die soziale Realität ignorieren
und die Autorität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung untergraben. Digitale
Vervielfältigungsgeräte würden damit für überwiegend rechtswidrige Zwecke angeboten und
genutzt. Der Vorschlag geht auch deshalb zu weit, weil dann auch digitale Mitschnitte von
Rundfunk- und Fernsehsendungen der öffentlich-rechtlichen Sendeunternehmen verboten
wären. Im Interesse der Urheber ist daher nach wie vor an der bewährten Regelung des Urheberrechtsgesetzes
festzuhalten, die (nicht zu verhindernde) private Vervielfältigung zu
gestatten, aber mit dem pauschalen Vergütungssystem vergütungspflichtig zu gestalten.
- 37 -
Ebenso wenig wie ein grundsätzliches Verbot der digitalen Privatkopie sind auch spartenspezifische
Bereichslösungen mit weiteren Beschränkungen sachgerecht. Die bereits vorhandene
und mit dem technischen Fortschritt noch zunehmende Marktkonvergenz der Medien
lässt Differenzierungen zunehmend hinfällig erscheinen. Multimediawerke entziehen
sich ohnehin einer Unterscheidung nach Werkbereichen.
Der Entwurf greift auch nicht den Vorschlag von Vertretern der Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes
und hilfsweise auch der phonographischen Wirtschaft auf, die Herstellung
eines einzelnen Vervielfältigungsstückes hinsichtlich der Überspielung von Ton- und Bildträgern
nur vom eigenen Original zuzulassen. Der Verbraucher kann in der digitalen Welt beim
gegenwärtigen Stand der Technik nicht zweifelsfrei ermitteln, ob die Kopiervorlage ein Original
ist. Bei Offline-Medien, wie etwa CDs ist in der Regel allein das Booklet, nicht aber der
Tonträger selbst geeignet, die Originalität der Vorlage zu belegen. Das ist auch der Grund,
weshalb nach den Angaben des Handels bei Tonträgerhändlern eben diese Booklets, weniger
aber die Tonträger selbst gestohlen werden.
Der Entwurf hält ferner ein Verbot der Vervielfältigung durch Dritte, wie es von Vertretern der
Aufnahmemedien, des Multimediaverbandes, dem Börsenverein des deutschen Buchhandels
und hilfsweise auch der phonographischen Wirtschaft gefordert wurde, nicht für sachgerecht.
Ein Verbot der digitalen Vervielfältigung durch Dritte ist in der Praxis nicht durchsetzbar.
Es wäre praktisch unmöglich zu überwachen. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, warum
ein Nutzer die CD eines Freundes ausleihen und für sich kopieren darf, jedoch die Vornahme
der Kopie durch den Freund selbst unzulässig sein sollte.
Die fehlenden Durchsetzungsmöglichkeiten sprechen auch gegen eine Einschränkung der
Privatkopie bei Internet-Sendungen auf das Time-Shifting. Die Zuhörer haben sich an die
Möglichkeit, Musikstücke aufzuzeichnen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt anhören zu
können, gewöhnt. Ein Verbot würde dazu führen, dass die Normadressaten auch eine solche
Vorschrift nicht befolgen würden.
Auch die Einführung eines Zeitfensters im Filmbereich, wonach eine Privatkopie erst ein Jahr
nach Kinostart zulässig sein sollte, wird nicht vorgeschlagen. Für eine solche Regelung besteht
kein praktisches Bedürfnis. Soweit ein Film vor oder kurz nach der Kinoauswertung im
Internet erscheint, ist eine Kopie schon jetzt nach § 53 Abs. 1 UrhG illegal. Denn vor dem
Verkauf unverschlüsselter Exemplare bzw. vor der Ausstrahlung des Films im frei empfangbaren
Fernsehen sind alle Kopiervorlagen gegen den Willen des Rechtsinhabers zustande
gekommen und damit offensichtlich rechtswidrig hergestellt. Auch wenn mit dem Kinostart
- 38 -
oder zu einem späteren Zeitpunkt der Film auf einer kopiergeschützten DVD erschienen ist,
sind alle durch das Umgehen dieses Kopierschutzes entstandene Kopien rechtswidrig. Im
Übrigen wäre ein einjähriges Zeitfenster nicht nur überflüssig, sondern auch nicht praktikabel,
weil für den Verbraucher der Kinostart von Filmen einige Monate nach Beginn der Kinoauswertung
nicht mehr ohne weiteres zu ermitteln ist. Ein Zeitfenster im Filmbereich würde
außerdem ohne sachlichen Grund das Segment der Kinoauswertung in der Verwertungskaskade
gegenüber den Fernsehsendern privilegieren. Denn ein nur einjähriges Zeitfenster
würde für die nachgelagerte Stufe der Fernsehauswertung (insbesondere Bezahlfernsehen)
nicht mehr gelten.
Gegen ein Zeitfenster im Bereich der Unterhaltungsmusik spricht, dass dies im Ergebnis auf
ein Verbot der digitalen Privatkopie hinausliefe. Denn Titel, die nicht mehr aktuell sind, werden
– so die Vertreter der Verbraucherseite – kaum noch vervielfältigt. Damit begegnet eine
solche Regelung denselben Bedenken, wie ein Verbot der Privatkopie.
Ein Verbot der Privatkopie im Online-Bereich ist ebenfalls nicht angezeigt. Soweit Werke und
sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung in
einer Weise zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten
und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, handelt es sich bei den Vervielfältigungen, die unter
diesen vertraglichen Bedingungen stattfinden, nicht um private Vervielfältigungen im Sinne
des § 53 Abs. 1, sondern um Nutzungshandlungen, die vom Rechtsinhaber lizenziert
worden sind. Das geistige Eigentum im Online-Bereich ist hier hinreichend dadurch geschützt,
dass die technischen Schutzmaßnahmen, die Grundlage der individuellen Lizenzierung
sind, nicht umgangen werden dürfen.
Dem Vorschlag von privatkopie.net, eine Schrankenregelung für die Online-Nutzung zu
schaffen und vergütungspflichtig zu gestalten, wird nicht gefolgt. Zum einen fehlt hierfür eine
Grundlage im europäischen Urheberrecht. Der Urheber hat das Recht, sein Werk umfassend
zu verwerten. Das gilt auch für eine Verwertung zum Abruf im Internet. Die Richtlinie lässt
keine Regelung zu, durch die eine allgemeine Schranke für die Online-Nutzung geschaffen
wird. Zum anderen würde mit einer solchen Schrankenregelung eine erfolgreiche Vermarktung
urheberrechtlich geschützter Werke im Internet unmöglich gemacht. Neue Geschäftsmodelle,
wie sie zur Zeit entwickelt werden, würden zugunsten einer zustimmungsfreien Zugänglichmachung
zum Einheitspreis verdrängt. Schrankenregelungen dürfen aber nur in
Sonderfällen geschaffen werden, die weder die normale Auswertung des Werks beeinträchtigen
noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzen. Bei einer allgemeinen
Schranke für die Online-Nutzung wären diese Voraussetzungen nicht erfüllt: Es wür-
39 -
de kein Sonderfall geregelt und die normale Auswertung des Werks im Internet unmöglich
gemacht.
Keine Durchsetzung der Privatkopie bei technischen Schutzmaßnahmen
Der Entwurf sieht davon ab, die digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen
durchzusetzen.
Das Urheberrecht genießt grundrechtlichen Schutz. Der Schwerpunkt dieses grundrechtlichen
Schutzes liegt in Art. 14 Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof
haben das Urheberrecht mehrfach als „geistiges Eigentum“ definiert. Eigentum
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz ist dabei nicht nur das Urheberrecht, sondern
auch die Leistungsschutzrechte z. B. der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller.
Der Gesetzgeber hat den Inhalt des Urheberrechts mit den Regelungen der §§ 11 ff. und der
§§ 44a ff. ausgestaltet. Er hat dabei nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz die Sozialpflichtigkeit
des geistigen Eigentums – genauso wie die des Sacheigentums – berücksichtigt und
darauf geachtet, dass er nicht einzelnen ein Sonderopfer auferlegt. Als „grundgesetzlich geschützten
Kern des Urheberrechts“ hat das Bundesverfassungsgericht „die grundsätzliche
Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber
im Weg der privatrechtlichen Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber
verfügen zu können“ (BVerfGE 31, 229, 240f). Daraus folgt, dass das Urheberrechtsgesetz
nur dann ausnahmsweise die Nutzung urheberechtlicher Werke ohne die Zustimmung
des Urhebers oder Rechtsinhabers gestatten darf, wenn diese Nutzungsfreiheit durch überragende
Allgemeininteressen gerechtfertigt ist.
Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben nicht nur die Schrankenregelungen, sondern
auch die Ausgestaltung des urheberechtlichen pauschalen Vergütungssystems im geltenden
Recht bestimmt. Der Gesetzgeber des Jahres 1965 hat die Privatkopie zugelassen, weil ein
Verbot mangels Durchsetzbarkeit für den Urheber ohne Nutzen gewesen wäre und der Gesetzgeber
dem Urheber über die Gerätevergütung wenigstens einen finanziellen Ausgleich
für die unkontrollierbare Nutzung seiner Werke sichern wollte. Sinn und Zweck der damaligen
Regelung von 1965 und der nachfolgenden Ergänzung des Jahres 1985 war dabei ausschließlich
der Schutz des geistigen Eigentums. Die Interessen der Verbraucher waren kein
Beweggrund für die Ausgestaltung dieser Regelung. Vielmehr war es nur ein Reflex des
Schutzgesetzes für den geistigen Eigentümer, dass die Vervielfältigung für den privaten
Gebrauch zugelassen wurde.
- 40 -
Die Rechtsinhaber können heute – anders als 1965 und 1985 – ihr geistiges Eigentum durch
technische Sperren selber schützen. Würde eine Regelung getroffen, die für den Verbraucher
auch in diesen Fällen die Möglichkeit schafft, kostenlos in den Genuss von Vervielfältigungen
für den privaten Gebrauch zu kommen, so würde damit die kommerzielle Verwertung
von Werken in den neuen Medien weitgehend entwertet. Es darf nicht sein, dass ein kostenloser
Genuss von geistigem Eigentum für den Verbraucher zur Regel wird. Es gilt vielmehr,
auch durch die Regelung der Privatkopie zu vermitteln, dass geistiges Eigentum
– wie Sacheigentum – seinen Preis hat. Gerade Deutschland als rohstoffarmes Land ist auf
einen entsprechenden gesellschaftlichen Konsens angewiesen. Nur wenn das Ergebnis von
Kreativität angemessen bezahlt wird, wird es auch künftig Inhalte geben, die vom Verbraucher
genutzt werden können.
Den Verbrauchern ist aus der Befugnis zur Privatkopie, die 1965 aus der Not der geistigen
Eigentümer geboren wurde, kein Recht erwachsen, das sich heute gegen das geistige Eigentum
ins Feld führen ließe.
Nichts anderes folgt aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit. Art. 5 GG schützt das
Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Allgemein
zugänglich ist eine Informationsquelle, die technisch geeignet und bestimmt ist, der
Allgemeinheit Informationen zu verschaffen. Schutz besteht u. a. vor Informationsbeschränkungen
und staatlichen Meinungslenkungen (BVerfGE 27, 71, 80). Hierzu gehört auch das
Interesse der Allgemeinheit am Zugang zu Kulturgütern. Die Informationsfreiheit garantiert
aber keinen kostenlosen Zugang zu allen gewünschten Informationen. Vielmehr ist eine Abhängigkeit
des Informationserhalts von Leistungsentgelten ausdrücklich ohne Belang, ebenso
der technische Aufwand für ihre Erschließung. So ist beispielsweise auch das Bezahlfernsehen
eine allgemein zugängliche Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG (Schulze-Fielitz in
Dreier, GG-Kommentar 2004, Art. 5 Rn 80). Insoweit ist zwischen einem Recht auf Privatkopie
und einem Recht auf den Werkzugang zu unterscheiden.
Im Übrigen ist derzeit offen, in welchem Maß die Systeme des digitalen Rechtemanagements
technisch den Anforderungen entsprechen, die von den Rechtsinhabern selbst hinsichtlich
Sicherheit und Abspielbarkeit an diese Systeme gestellt werden. Außerdem ist noch
offen, für welches Geschäftsmodell sich die Rechtsinhaber mehrheitlich entscheiden werden.
Gegenwärtig bedient sich zwar ein Teil von ihnen der technischen Schutzmaßnahmen – ggf.
auch als Grundlage einer individuellen Lizenzierung. Es ist aber keineswegs eine Prognose
dahingehend möglich, dass in absehbarer Zeit technische Schutzmaßnahmen flächendeckend
zum Einsatz kommen werden. Vielmehr spricht vieles dafür, dass ein beachtlicher Teil
- 41 -
der Rechtsinhaber – z. B. aus Gründen der Kundenbindung oder Marktakzeptanz – auch
weiterhin keine technischen Schutzmaßnahmen einsetzen wird. Diese Entscheidung sollte
den am Markt Beteiligten überlassen bleiben und nicht durch den Gesetzgeber getroffen
werden. Solange es aber offen ist, ob die Verwerter überhaupt künftig am Einsatz von Kopierschutzmaßnahmen
festhalten werden, wäre ein Eingreifen des Gesetzgebers voreilig.
[...]
------------snipppp-----
Gruß
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#11 Beitrag von BjoernBorg » So 26 Mär 2006, 3:04

Habt Ihr schonmal was davon gehört was vor einigen Jahrzehnten los war, als Sony (glaub ich) die Audio-Cassette eingeführt hatte? Einfach mal nach googlen. Man staune welch Parallelen man da entdeckt :)

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#12 Beitrag von jmittelst » So 26 Mär 2006, 7:11

Nur damals würde nicht jedem Käufer per se unterstellt ein Raubkopierer zu sein, und die Gesetzgebung hat damals die Privatkopie gerade erst verankert gehabt. Da gabs nämlich kurz vorher schon das Ding Foto-Kopierer gegen Buchdrucker. Nur damals galt das Volk den Volksvertretern noch mehr, als heute.

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#13 Beitrag von SpeedyBoo » So 26 Mär 2006, 8:36

Einer Hälfte der Bundesregierung, nämlich der SPD, geht die Gesetzesnovelle zu weit, nachzulesen in den stern-computernews. U.a. wird von der SPD verlangt, mehr den Missbrauch von Kopien (also letztlich den Handel) zu bekämpfen anstatt den Kunden, der eine rechtmässige Kopie erworben hat, zu kriminalisieren.

Übrigens ist das Gesetz noch lange nicht durch. Erst nach der politischen Sommerpause berät der Bundesrat erstmals über die Novelle, dann muss er noch zustimmen, damit Anfang 2007 die Novellierung in Kraft treten kann.
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#14 Beitrag von jmittelst » So 26 Mär 2006, 8:49

Naja, hoffen darf man, allein der Glaube fehlt mir.

cu
Jens
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[Zitat]Es gibt 2 Dinge, die unendlich sind. Das Weltall und die Dummheit der Menschen. Beim Weltall bin ich mir aber nicht so sicher...[/Zitat]
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